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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Abonnements
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Ziffer 1
"Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
Ziffer 2
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
Ziffer 3
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
Ziffer 4
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
Ziffer 5
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
Ziffer 6
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Ziffer 7
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
Ziffer 8
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Ziffer 9
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
Ziffer 10
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
Ziffer 11
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge:
Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
Ziffer 12
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
Ziffer 13
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
Ziffer 14
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt - auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses - das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Ziffer 15
Der Verlag liefert neben der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
Ziffer 16
Kosten für die Anfertigung bestellter Filme, Aufsichtsvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
Ziffer 17
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Ziffer 18
Bei Zifferanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Zifferanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
Die Eingänge auf Zifferanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
Ziffer 19
Vorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
Ziffer 20
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand sind der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen
a) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet aber nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.
b) Bei Änderungen der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch für die laufenden Aufträge sofort in Kraft.
c) Bei fernmündlich bzw. per Telefax aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich bzw. per Telefax veranlassten Änderungen sowie für Fehler infolge undeutlicher Niederschrift übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.
d) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Aufraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.
e) Der Auftraggeber übernimmt dem Verlag gegenüber alle Kosten, die aus eventueller Gegendarstellung oder einem aus der Anzeige sich ergebenden Rechtsstreit entstehen.
f) Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz; insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen oder Beilagen geleistet.
g) Bei Abbestellung einer gesetzten Anzeige werden die Satzkosten berechnet. Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen, rechtzeitig zum Anzeigenannahmeschluss.
h) Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise festzulegen. Diese sind nicht rabattfähig.
i) Bei Kennzifferanzeigen ist der Auftraggeber verpflichtet, die den Angeboten beigegebenen Anlagen zurückzusenden.
k) Die Gewährung einer Agenturprovision bleibt den Werbungsmittlern vorbehalten, die unabhängig von Werbungstreibenden sind. Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf vom Mittler an seinen Auftraggeber weder ganz, noch teilweise weitergegeben werden. Anzeigen und Beilagen aus dem Ortsgeschäft werden über Werbungsmittler angenommen und zum Grundpreis abgerechnet. Anzeigen und Beilagen zu ermäßigten Grundpreisen (abweichende Preise) werden nicht provisioniert.
l) Mit Aufgabe einer Anzeige erklärt sich der Inserent damit einverstanden, dass die für die Veröffentlichung und Abrechnung der Anzeige notwendigen Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
m) Titelkopfanzeigen: Einschalttage nach technischen Gegebenheiten. Sofern die Nachfrage die Einschaltmöglichkeiten übersteigt, behält sich der Verlag eine Regelung vor, die eine ausgewogene Berücksichtigung aller Inserenten ermöglicht.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Abonnementverträgen |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung der Tageszeitung HALLER TAGBLATT im Abonnement (Stand 01.07.2009). |
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1. Erscheinungsweise
Das HALLER TAGBLATT erscheint werktags. Beilagen und Prospekte sind Bestandteil der Zeitung und können aus technischen Gründen in Einzelstücken nicht weggelassen werden.
2. Bestellungen
Abonnementbestellungen sind beim Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder telefonisch möglich. Mit Bestätigung des Abonnements oder dessen Lieferung kommt der Abonnementvertrag zustande und werden Lieferung, Abnahme und Bezahlung für beide Vertragspartner rechtsverbindlich. Mitarbeiter des Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH sind nicht berechtigt, von den vorliegenden Bedingungen abzuweichen oder diese zu ergänzen. Die für die Abonnementführung gespeicherten Daten werden nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
3. Bezugspreis
Der monatliche Bezugspreis beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer und die Lieferung per Zustellung. Die Zustellgebühr ist nicht abzugsfähig. Der Bezugspreis ist jeweils am ersten Werktag eines Liefer-/Berechnungszeitraums im Voraus fällig. Der Bezugspreis ist per Bankeinzug oder ausnahmsweise durch Rechnungsstellung zu entrichten. Bei Umzug des Abonnenten in ein Gebiet ohne Botenzustellung ist der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH berechtigt, die Belieferung per Post durchzuführen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten (Portokosten) zu den üblichen Tarifen der Post für das Versenden von Tageszeitungen dem Besteller in Rechnung zu stellen. Im Falle einer derartigen Preiserhöhung hat der Besteller eines Abonnements das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Umzugs des Abonnenten, zu kündigen. Kosten für Reisenachsendungen werden dem Besteller in Höhe der üblichen Tarife in Rechnung gestellt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der AGB (01.07.2009) gelten folgende übliche Tarife der Post für das Versenden von Tageszeitungen: für Inlandssendungen 46 Cent, für Auslandssendungen 92 Cent. Der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH behält sich eine Anpassung der Lieferpreise bei Änderungen der Tarife der Post vor.
4. Bezugsunterbrechung
Bezugsunterbrechungen des Abonnements sind auf Antrag des Bestellers möglich. Für die Zeit vom 1. bis 11. Erscheinungstag der Bezugsunterbrechung ist eine Erstattung des Abonnementsentgelts grundsätzlich nicht möglich. Der Bezugspreis wird ab dem 12. bis einschließlich zum 25. Erscheinungstag der Bezugsunterbrechung per Spenden-Gutschein gewährt. Mit dem Spenden-Gutschein kann der Besteller die für die Zeit vom 12. bis einschließlich 25. Erscheinungstag anfallenden Lieferung der Tageszeitungsexemplare einem beliebigen Empfänger (z.B. einer gemeinnützigen Organisation) zukommen lassen. Für die Zeit nach dem 25. Erscheinungstag der Bezugsunterbrechung kann der Besteller eine Rückerstattung des Bezugspreises verlangen (maximal 75 Erscheinungstage Unterbrechung im Jahr möglich). Die Rückerstattung erfolgt im Folgemonat der Beendigung der Bezugsunterbrechung.
Von solchen Bezugsunterbrechungen ausgenommen sind Abonnements, die zu einem rabattierten Bezugspreis oder zum kostenlosen Bezug angeboten werden. Eine Bezugsunterbrechung mit direkt anschließender Kündigung ist nicht möglich.
5. Widerrufsrecht
Der Besteller hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist schriftlich an folgende Anschrift zu richten:
Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH
Lesermarkt / Vertrieb
Haalstr. 5 + 7
74523 Schwäbisch Hall
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das Widerrufsrecht gilt nicht für Verträge über Probeabonnements, sofern nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt ist.
6. Zustellung/Inkasso
Lieferbeginn ist der im Auftrag genannte Termin, sofern die Bestellung rechtzeitig (spätestens 4 Tage vorher) beim Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH eingegangen ist. Bei Bestellungen ohne Terminangabe gilt schnellstmögliche Lieferaufnahme (frühestens 2 Tage nach Eingang der Bestellung). Der Besteller hat – ausgenommen bei Postbezug – Anspruch auf Zustellung der Zeitung am Erscheinungstag. Die Zustellung sollte bis gegen 6:00 Uhr erfolgen. Mängel der Zustellung sind nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen; bei verspäteten Reklamationen sind Ansprüche des Bestellers für die Vergangenheit ausgeschlossen. Für Nichtlieferungen, verspätete Lieferungen oder Sachschäden im Zuge der Auslieferung haftet der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für im Ausland verspätet eintreffende oder ausbleibende HALLER TAGBLATT-Exemplare kann kein Ersatz geleistet werden. Der Verlag bietet den Bestellern als Urlaubsservice an, das HALLER TAGBLATT an den Urlaubsort nachzusenden oder die Lieferung an einen Dritten umzuleiten. Aus Aufträgen für Urlaubsnachsendungen und Reiseabonnements müssen die Dauer der Reise, die Heimatanschrift und die Reiseanschrift hervorgehen. Urlaubsnachsendungen außerhalb des Verbreitungsgebiets des HALLER TAGBLATT erfolgen gegen Erstattung einer Nachsendegebühr.
7. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder sonstigen Störungen, auch im Zustellungsbereich, besteht kein Anspruch auf Lieferung der Zeitung.
8. Änderungen
Änderungen der Zustelladresse, der bestellten Zeitungsausgabe oder sonstiger Daten des Abonnenten sind dem Verlag schriftlich mitzuteilen und können frühestens 3 Tage nach Eingang berücksichtigt werden. Änderungen der Zahlungsweise – ausgenommen Kontoänderungen – sind erst nach Begleichung der ersten Abonnement-Rechnung möglich und dem Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH spätestens ein Monat vor Erhalt der Folgerechnung anzuzeigen.
9. Kündigung
Der Vertrag endet bei ausdrücklich befristeten Abonnements mit Ablauf der vereinbarten Bezugszeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn, es ist bei Vertragsabschluss etwas anderes vereinbart. Verträge, in denen eine Mindestbezugsdauer vereinbart worden ist, werden nach deren Ablauf als unbefristete Abonnements fortgeführt, wenn sie nicht fristgerecht, d. h. mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die vereinbarte Mindestbezugsdauer kann nicht durch eine ordentliche Kündigung verkürzt werden. Für Kündigungen unbefristeter Verträge gilt eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:
Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH
Lesermarkt / Vertrieb
Haalstr. 5 + 7
74523 Schwäbisch Hall
Zusteller sind nicht berechtigt, Kündigungen entgegenzunehmen.
10. Zahlungsverzug / Schadensersatz bei Nichterfüllung
Kommt der Besteller mit der Bezahlung des Abonnementspreises in Verzug, wird der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH ihn unter Fristsetzung mahnen. Sofern der Besteller auf die Mahnung hin nicht zahlt, wird der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH ihm eine weitere Nachfrist unter Hinweis auf die folgenden Konsequenzen setzen. Lässt der Besteller auch diese Nachfrist unbeachtet, ist der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH neben der Geltendmachung der rückständigen Bezugsgebühren dazu berechtigt, bei befristeten Verträgen die vom Besteller für die Restlaufzeit des fest vereinbarten Bezugszeitraums noch geschuldeten Bezugsgebühren und bei unbefristeten Verträgen Bezugsgebühren für den Zeitraum der Kündigungsfrist (1 Monat), jeweils zuzüglich der angefallenen Mahnkosten sofort geltend zu machen oder die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Besteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sitz des Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH ist Schwäbisch Hall. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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